Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

 

1. Geltungsbereich

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote und Lieferungen der Fahrzeugbedarf AG Horgen, nachstehend FBH genannt. Anderslautende Bedingungen sind nur  verbindlich, soweit sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind.

 

2. Umfang und Ausführung der Lieferung

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Material oder Leistungen, die darin nicht enthalten sind (z.B. Transport, Engineering, Montage, Inbetriebsetzung, Wartung usw.), werden besonders berechnet.

 

3. Preise

Die Preise verstehen sich netto exkl. gesetzlicher MWSt. ab Lager Horgen oder Lieferwerk, ohne irgendwelche Abzüge. Die Preise sind berechnet aufgrund der im Zeitpunkt des Angebotes geltenden Materialpreise, Lohnsätze und sonstige Herstellungskosten. Bis zum Zeitpunkt der Ablieferung eintretende Erhöhungen der Preise bestimmenden Faktoren gehen zu Lasten des Bestellers. Porto, Fracht und Verpackung werden dem Besteller zusätzlich in Rechnung gestellt. Werden keine Preise vereinbart, so gelten die Preise die von Fahrzeugbedarf AG zur Zeit des Versandes der Ware verwendet werden. Die Preise sind für Nachbestellungen unverbindlich.

 

4. Zahlungsbedingungen

Die Rechnungen sind rein netto ohne Skonto innert dreissig Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er, ohne besondere Mahnung, vom Zeitpunkt der Fälligkeit an, einen Verzugzins zu jenem Satz zu bezahlen, der in der Schweiz für kurzfristige Bankkredite verlangt wird. Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferung aus Gründen, die Fahrzeugbedarf AG nicht zu vertreten hat, verzögert oder verunmöglicht werden. Die Zurückbehaltung oder Kürzung der Zahlung wegen Beanstandungen, Ansprüchen oder von Fahrzeugbedarf AG nicht anerkannten Gegenforderungen des Bestellers ist unzulässig.

 

5. Lieferfrist

Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, sowie die wesentlichen technischen Punkte bereinigt worden sind. Sie gilt als eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf die Ware versandbereit ist. Die Lieferfrist wird angemessen verlängert, wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des Willens von FBH liegt. Der Besteller hat keinen Anspruch auf Schadenersatz, Konventionalstrafe oder Auflösung des Vertrages wegen Verspätung der Lieferung.

 

6. Technische Unterlagen

Sämtliche technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum von FBH und dürfen weder kopiert, noch vervielfältigt werden. Massskizzen, Abbildungen, Gewichtsangaben, sowie weitere technische Daten in den Preislisten und Drucksachen sind nicht verbindlich. Verbindliche Angaben werden von Fall zu Fall auf besondere Anfragen gemacht.

 

7. Eigentum, Nutzen, Gefahr und Transport

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von FBH. Nutzen und Gefahr gehen mit Abgang der Lieferung ab Horgen an den Besteller über und zwar auch dann, wenn die Lieferung franko erfolgt. Wird der Versand verzögert aus Gründen, die FBH nicht zu vertreten hat, lagert die Lieferung auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Die Versicherung gegen Schäden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.

 

8. Garantie

Die Garantiefrist beträgt bei Normalbetrieb 12 Monate für Neuteile sowie 6 Monate für Reparaturen und Austauscherzeugnisse vom Rechnungsdatum bzw. vom Tage der Versandbereitschaft an. Bei Nutzfahrzeugen erstreckt sich die Garantie auf eine Fahrleistung von höchstens 50'000 km sowie auf eine Betriebsdauer von maximal 1'200 Betriebsstunden bei Raupenschlepper, Stapler, Baumaschinen, Stationäranlagen usw. FBH verpflichtet sich, alle Teile, die nachweislich infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch alsmöglich nach eigener Wahl zu ersetzen oder instandzustellen. Jeder weitere Anspruch des Bestellers wegen mangelhafter Lieferung, insbesondere auf Schadenersatz und Rücktritt vom Vertrag, ist ausgeschlossen. Der Besteller verpflichtet sich in jedem Fall, nach dem Einbau der Ware in Maschinen, Anlagen, Fahrzeugen usw. die erforderlichen Testläufe, Druckproben oder andere Prüfungen durchzuführen, die zur Entdeckung allfälliger verborgener Mängel erforderlich sind. Die Kosten für Hin- und Rücktransport gehen zu Lasten des Bestellers. Die natürliche Abnützung von Teilen ist von der Garantie ausgeschlossen. Gleiches gilt für Schäden infolge ungenügender Wartung, Nichteinhaltung von Betriebsvorschriften, ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemässer Montage und höherer Gewalt. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller selbst oder durch Dritte und ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Reparaturen vornimmt. Garantieansprüche müssen vom Besteller innerhalb der Garantiezeit schriftlich geltend gemacht werden und sind in jedem Fall nur dann geschuldet, wenn der Besteller seinerseits seinen Vertragspflichten (insbesondere bezüglich der vereinbarungsgemässen Bezahlung) nachgekommen ist. 

 

9. Umtausch

Umtausch und Rücksendungen werden nur nach vorgängiger Absprache akzeptiert. Sämtliche, daraus resultierende Kosten, gehen zu Lasten des Bestellers.

 

Erfüllungsort, Gerichtsstand

Der Vertrag und die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unterstehen schweizerischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf (WKR/CISG) ist ausdrücklich ausgeschlossen. Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Parteien ist Horgen.

Waldeggstrasse 6
CH-8810 Horgen

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